Präambel:
Die Gründungsmitglieder des Verbands „Europaverband Hochwasserschutz“ schließen sich zusammen, um im Sinne der RAL – Grundsätze für Gütezeichen und vergleichbaren internationalen Gründungsvorschriften einheitliche und qualitätssichere Anforderungen an Einrichtungen des Hochwasserschutzes zu fördern.
(1) Der Verband führt den Namen „Europaverband Hochwasserschutz“. Er
strebt die Eintragung in das Verbandsregister an und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Verbands ist Koblenz. Bei dem für diesen Sitz zuständigen Amtsgericht in Koblenz wird die Eintragung in das Verbandsregister beantragt. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Koblenz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband hat den Zweck,
(2) Der Verband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(1) Der Verband hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden
a) jedes Unternehmen, das Systeme des technischen Hochwasserschutzes entwickelt, herstellt, liefert, montiert oder instand hält;
b) andere Verbände nach vorstehend Abs. 2 lit. a);
Ordentliche Mitglieder haben volles satzungsgemäßes Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung;
c) jede Einzelperson oder jede juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, die sich um die Belange der technischen Hochwasserschutzsysteme besonders verdient gemacht hat oder macht.
(3) Fördermitglied kann jede private oder juristische Person auch des öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke des Verbandes in geeigneter sonstiger Weise unterstützt. Fördermitglieder haben kein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Der Antragsteller um eine Mitgliedschaft muss sich verpflichten, die Satzung des Verbandes anzuerkennen.
(5) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen. Lehnt diese die Aufnahme ebenfalls ab, kann der Antragsteller unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anrufen, welches über die Rechtsmäßigkeit der ablehnenden Mitgliedschaftsentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder wenden sich in allen Angelegenheiten der Gütesicherung, die sich aus der Gütezeichensatzung des Verbandes ergeben, an den Verband. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Gütezeichen für technische Hochwasserschutzsysteme zu erwerben.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern und die Bestimmungen des gesamten Satzungswerks sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten. Die Mitglieder leisten pünktlich ihre Beiträge und Umlagen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied kann nach Beginn der Mitgliedschaft die Verleihung des Gütezeichens im Sinne von § 1 beantragen. Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung des Verbandes, seiner Organe oder Beauftragten ist insoweit ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Liquidation oder Insolvenz des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung des Mitglieds innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Verbandsgeschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied durch schriftliche Mitteilung auszuschließen, wenn
a) für das Mitglied die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne von § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b) das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung des Verbandes oder der Gütezeichensatzung, die Durchführungsbestimmungen und die Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des Verbandes verstoßen hat,
c) das Mitglied sich mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verband in Verzug befindet.
(4) Ansprüche des Verbandes gegen einen Mitglied werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche gegen den Verband.
(5) weggefallen.
(1) Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Güteausschuss.
(2) Wer einem Organ des Verbandes angehört, erledigt seine Aufgaben unparteiisch und behandelt anfallende Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder vertraulich. Die Tätigkeiten in den Organen des Verbandes werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand des Verbandes für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Unabhängig davon ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Verbandes dies verlangen. Einladungen müssen mindestens 21 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung versandt werden. Mit der Einladung muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(2) Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, so müssen diese mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme solcher weiterer Tagesordnungspunkte. Nimmt der Vorstand einen nachgemeldeten Tagesordnungspunkt nicht zur Mitgliederversammlung an, so kann das Mitglied, welches diesen Tagesordnungspunkt angemeldet hat, dessen Behandlung zur Abstimmung der Mitgliederversammlung stellen. Der Tagesordnungspunkt ist zu behandeln, wenn sich die Mehrheit der erschienen Mitglieder dafür ausspricht. Dieses Tagesordnungsrecht der Mitglieder gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, die Satzung zu ändern oder den Verband aufzulösen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wenn es eine entsprechende Vollmacht vorlegt. Ein Bevollmächtigter darf nur ein nicht erschienenes ordentliches Mitglied vertreten; Sammelbevollmächtigungen sind nicht zulässig.
(5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und berät über diese. Außerdem
a) entscheidet sie über Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
b) berät und genehmigt sie die Jahresrechnung und den Haushalt für das nächste Geschäftsjahr,
c) setzt sie die Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen usw. fest,
d) wählt sie jährlich Rechnungsprüfer,
e) beschließt sie über Satzungsänderungen und über sonstige Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
f) beschließt sie die Güte- und Prüfbestimmungen des Verbandes.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Über ihre Ergebnisse und Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt.
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie dem Kassierer. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt den Obmann des Güteausschusses.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, längstens aber läuft sie bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Die Wiederwahl sämtlicher Vorstandsmitglieder ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Vorstände im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von diesen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verband haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der verbliebene Vorstand für die Stelle des ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der nächsten Mitgliederversammlung wird die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch Wahl neu besetzt.
(6) Der Vorstand kann sich in allen Angelegenheiten der satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes der Unterstützung externer Berater bedienen, die nicht Mitglied des Verbandes sind. Er informiert darüber die Mitgliederversammlung im jährlichen Tätigkeitsbericht zur Mitgliederversammlung.
(1) Der Güteausschuss besteht aus dem Obmann, der vom Vorstand bestellt wird, den Sprechern der Arbeitskreise und aus optional bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Den Vorsitz im Güteausschuss führt der Obmann. Alle Mitglieder des Güteausschusses sind für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl / Bestellung ist zulässig.
(3) Dem Güteausschuss können unbeschadet von Abs. 1 zwei weitere neutrale beratende Mitglieder angehören, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen, z. B. Sachverständige, Behördenvertreter oder andere sachkundige Personen. Über deren Berufung entscheidet der Güteausschuss.
(4) Scheidet ein Mitglied des Güteausschusses während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Wege bestimmt.
(5) Der Güteausschuss
a) prüft Anträge auf Verleihung der Gütezeichen des Verbandes und bescheidet diese nach Maßgabe der Gütezeichensatzung,
b) überwacht die Benutzer der Gütezeichen daraufhin, dass sie die Gütezeichensatzung einhalten,
c) unterstützt den Vorstand des Verbandes und berät diesen.
(6) Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
(1) Für Streitigkeiten, die sich aus der Gütezeichensatzung und den Güte- und Prüfbestimmungen ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig.
(2) Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Parteien eins Schiedsgerichtsverfahrens benennen je einen Beisitzer des Schiedsgerichts. Die benannten Beisitzer wählen sodann einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benennung des zweiten Beisitzers über den Vorsitzenden einigen. Geschieht dies nicht, so kann die betreibende Partei des Schiedsgerichtsverfahrens verlangen, dass der Präsident des für den Verbandssitz zuständigen Landgerichts einen Vorsitzenden benennt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Partei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung einen Beisitzer benannt hat.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet abschließend üb er den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens. Jede Partei des Schiedsgerichts trägt die eigenen Anwaltskosten.
(1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an die Organisation
S.O.S. – Kinderdörfer weltweit
Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.
Ridlerstraße 55
80339 München,
der das Verbandsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
München, am 12.5.2017